Voranmeldung Antrag Auskunftssperre


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Wenn Sie in der Gemeinde Apen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Eine solche einfache Melderegisterauskunft ist beschränkt auf die Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad sowie Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner. Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihm zusätzlich zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über z.B. Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften usw.

 

Eine Melderegisterauskunft ist allerdings unzulässig, wenn die betroffene Person der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

 

Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft.

 

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte:

Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden. 

Neben dieser Sperre gibt es die Möglichkeit, weitere Sperren bezüglich Übermittlung der Daten an Institutionen etc. zu beantragen. Nähere Informationen hierüber erhalten Sie unter der Rubrik Übermittlungssperren.

Adresse
Hauptstraße 200
26689 Apen
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Fax
04489 73-80
Telefon
04489 73-0

Häufig gestellte Fragen

Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.


Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Auskunftssperre Einrichtung


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.


Die Meldebehörde Ihres Wohnortes


Eine Melderegisterauskunft ist allerdings unzulässig, wenn die betroffene Person der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen.


  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
  • Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

 

Hinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde gilt, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Wohnungswechsel (Wegzug in eine andere Gemeinde) sollte die Auskunftssperre deshalb - soweit sie fortbestehen soll - sowohl bei der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde als auch bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden.


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