Dienstleistung
Baugenehmigung Erteilung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
Das Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge nach § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) werden bei allen Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Heime) durchgeführt. Dieses Verfahren zielt weiterhin auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden Anforderungen des öffentlichen Baurechts und damit auf eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab.
Auf Verlangen kann eine Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung erfolgen.
Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
8:00 - 12:00 Uhr
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
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Häufig gestellte Fragen
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
ab dem Tag der Erteilung
Geltungsdauer:
3 Jahre
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Anträge / Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
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Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
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Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
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Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
-
Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
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Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag, (108 kB)
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Bauen - Baubeschreibung, (105 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (126 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe, (135 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (166 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
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Bauen - Brandschutznachweis, (323 kB)
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Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise, (38 kB)
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Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB, (99 kB)
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Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
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Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
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Bauen - Nachbarzustimmung, (94 kB)
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Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, (55 kB)
Was sollte ich noch wissen?
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Schlagwörter
Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben, Bauantrag, Bauantrag Abgabe
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten genehmigungspflichtigen baulichen Anlage fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre
Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)Download als interaktives Java Download als PDF Download als interaktives PDF
Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
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Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
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Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
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Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
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- Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag, (108 kB)
- Bauen - Baubeschreibung, (105 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (126 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe, (135 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (166 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
- Bauen - Brandschutznachweis, (323 kB)
- Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise, (38 kB)
- Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB, (99 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
- Bauen - Nachbarzustimmung, (94 kB)
- Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, (55 kB)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung