Dienstleistung
Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
§ 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.
In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.
Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.
Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.
Hauptstraße 200
26689 Apen
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Ammerlandallee 12
26655 Westerstede
8:00 - 12:00 Uhr
Hauptstraße 200
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Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
04489 73-80
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
Anträge / Formulare
Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
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Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
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Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
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Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
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Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag, (108 kB)
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Bauen - Baubeschreibung, (105 kB)
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Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, (55 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (126 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Gewerbe, (135 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (166 kB)
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Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
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Bauen - Brandschutznachweis, (323 kB)
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Bauen - Kostenübernahmeerklärung für die vorzeitige Prüfung der bautechnischen Nachweise, (38 kB)
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Bauen - Nachbarzustimmung, (94 kB)
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Bauen - Statistischer Erhebungsbogen
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Bauen - Verpflichtungserklärung nach § 33 BauGB, (99 kB)
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Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
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Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.
Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungdienst.
Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.
Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).
Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist. Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.
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Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
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- Bauen - Abweichungs-/Ausnahme-/Befreiungsantrag, (108 kB)
- Bauen - Baubeschreibung, (105 kB)
- Bauen - Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners, (55 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Baumschulen, (126 kB)
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- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft, (166 kB)
- Bauen - Betriebsbeschreibung Landwirtschaft - Anlage Tierplätze, (185 kB)
- Bauen - Brandschutznachweis, (323 kB)
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- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger, (632 kB)
- Bauen - Verwertungskonzept Wirtschaftsdünger - Einwilligung zur Datenverarbeitung, (21 kB)
In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.
Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungdienst.
Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung