Leistungsbeschreibung

Wer in Niedersachsen die Fischerei ausüben will, benötigt in vielen Fällen einen Fischereischein. Fischereirechtlich ist er zwar nicht zwingend vorgeschrieben; die meisten Fischereirechtsinhaber machen ihn jedoch zur Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereierlaubnisscheins.

Wenn Sie in einem Binnengewässer, in dem Sie nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter sind, fischen wollen, benötigen Sie neben dem Fischereischein oder dem Personalausweis in jedem Fall eine von der Berechtigten/dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung, dass Sie fischen dürfen (Fischereierlaubnisschein). Dasselbe gilt für die niedersächsischen Küstengewässer der Weser.

Der Fischereierlaubnisschein (Angelkarte), ist bei der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Fischereipächterin/dem Fischereipächter des Gewässers einzuholen. Fragen hierzu können oft die örtlichen Fischereivereine beantworten.

Informationen zur niedersächsischen Fischerprüfung erhalten Sie in den Internetauftritten der unten genannten Angelfischereiverbände oder bei Ihrem örtlichen Fischereiverein.

Anglerverband Niedersachsen e.V.

Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V.

Deutscher Angelfischer-Verband e. V.

Portal Fischerei des Bundes und der Länder

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • abgelegte Fischerprüfung, entweder
  • bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder
  • wie in einem anderen Bundesland vorgeschrieben oder
  • abgelegte Prüfung als Berufsfischer
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
  • Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
  • Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
  • Passbild
  • Personalausweis
  • bei minderjährigen antragstellenden Personen zusätzlich:
  • Vorsprache einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters mit Personalausweis

Welche Gebühren fallen an?

Abgabe: EUR 45,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fischereischein gilt auf unbeschränkte Zeit.

Rechtsgrundlage

§§ 57 bis 59 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)

Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)

Was sollte ich noch wissen?

In Niedersachsen gibt es nur einen lebenslang geltenden Fischereischein, keinen Jugend- oder Touristenschein, wie ihn andere Länder anbieten.

Die Bundesländer haben auf Ebene der Fischereiressorts abgestimmt, dass die staatlichen Prüfungen und auch der Fischereischein gegenseitig anerkannt werden.

Eine Fischereiabgabe wird in Niedersachsen nicht erhoben.

Urheber


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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