Anzeige eines Sterbefalls - Entgegenahme von Einrichtungen

Allgemeine Informationen

Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Gesetzlich ist vorgeschrieben, welche Personen dazu verpflichtet sind, einen Sterbefall beim Standesamt zu melden.

Tritt der Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim ein, sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige ebenfalls schriftlich erfolgen.

  • § 28 PStG Anzeige
  • § 29 PStG Anzeige durch Personen
  • § 30 PStG Anzeigen durch Einrichtungen und Behörden