Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.


§ 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland

Gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung können Sie bestimmte Gebäude und die dazugehörigen Nebenanlagen in bestimmten Bebauungsplangebieten auch ohne Baugenehmigung realisieren.

In diesen Fällen hat Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser mit Ihrer Vollmacht lediglich vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Im Zuge der Antragstellung sind die vollständigen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung und – falls erforderlich – die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes auf dem Portal hochzuladen.


Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.


§ 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland
  • Angaben zum Bauvorhaben, Bauherr/-in, Erschließung etc. sowie vollständige Bauvorlagen, die von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt wurden und auf dem Online-Portal hochgeladen werden
  • wenn erforderlich: Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes

Für die Entwurfsplanung sind Architektinnen und Architekten beziehungsweise Ingenieurinnen und Ingenieure zuständig, die aufgrund des Architektengesetzes beziehungsweise des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der entsprechenden Person nachweisen zu lassen.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


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Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ziffer 12.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).


Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.


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Mitteilungen nach § 62 NBauO können grundsätzlich nur durch eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/-in eingereicht werden. In diesen Fällen hat sich der/die Bauherr/-in gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese/n vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach des Authentifizierungsdienstes des/der Entwurfsverfassers/-in rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Der/Die Bauherr/-in erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Der/die Bauherr/-in ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit diesem Verfahren wird der Verfasserin beziehungsweise dem Verfasser des Entwurfs eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur diese Person für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.

Für die Bauherrin oder den Bauherrn, der grundsätzlich nach § 62 NBauO genehmigungsfrei bauen kann, besteht eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.


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Toilettenanlagen, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Bauantrag, WC, Öffentliche Toiletten