Dienstleistung
Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Edewecht, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwöftes Buch (SGB XII) erhalten nichterwerbsfähige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und eigenen Mitteln bestreiten können und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) beziehungsweise nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Edewecht
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Ammerland. Die Bearbeitung erfolgt in der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Ammerland, Einheitsgemeinde Westerstede, Einheitsgemeinde Apen, Einheitsgemeinde Edewecht, Einheitsgemeinde Rastede, Einheitsgemeinde Wiefelstede, Einheitsgemeinde Bad Zwischenahn
Die Zuständigkeit liegt bei dem örtlichen Sozialamt der Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Gemeinde Apen Telefon: 04489 73 56
Gemeinde Bad Zwischenahn Telefon: 04403 604 506
Gemeinde Edewecht Telefon: 04405 916 1250
Gemeinde Rastede Telefon: 04402 920 150
Gemeinde Wiefelstede Telefon: 04402 965 251
Stadt Westerstede Telefon: 04488 55 501
Über Widersprüche entscheidet der Landkreis.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Edewecht
Welche Unterlagen in Ihrem speziellen Fall vorzulegen sind, wird Ihnen bei Ihrer persönlichen Vorsprache mitgeteilt.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.