Eine Eheurkunde ist ein Dokument, dass eine Eheschließung beurkundet.

In die Eheurkunde werden aufgenommen:

  • die Vornamen und Familiennamen der Eheschließenden zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  • Ort und Tag der Geburt der Eheschließenden,
  • Ort und Tag der Eheschließung,
  • die rechtliche Zugehörigkeit eines Eheschließenden zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.


Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. 

Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Eheurkunde/begl. Abschrift kann online beantragt werden.


Wichtig:

Die Urkunde kann nur in der Gemeinde Goldenstedt ausgestellt werden, wenn der Ereignisort – also der Ort der Beurkundung – Goldenstedt oder Lutten ist.

Ausstellung einer Eheurkunde/begl. Abschrift aus dem Eheregister:

Gebühr: 15,00 EUR


Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird:

Gebühr: 7,50 EUR


§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 i. V. m. § 56 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)