Jede/-r Hundehalter/-in ist verpflichtet, seinen Hund binnen einer Woche nach der Anschaffung bei der Gemeinde anzumelden.


Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate alt ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei der Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von über zwei Monaten.


Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die Voraussetzungen sind in der gemeindlichen Hundesteuersatzung genannt.


Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Nds. Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird, sondern durch den Hundehalter selbst.


Hier finden Sie weitere Informationen zu den Pflichten eines Hundehalters.

_________________________________________________________________________________________________

Die Anmeldung Ihres Hundes ist online möglich.


Wenn Sie nach der Anmeldung Ihres Hundes Informationen nachreichen möchten, verwenden Sie bitte den Online-Antrag: Ergänzende Angaben zur Haltung eines Hundes.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:


a) für den ersten Hund 26,00 €

b) für den zweiten Hund 45,00 €

c) für jeden weiteren Hund 55,00 €

d) für jeden gefährlichen Hund 600,00 €

e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 €


Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Diese muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Hundesteuermarke muss bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden.


Hundesteuersatzung der Gemeinde Goldenstedt


Hundesteuer, Hundehaltung, Hundeanmeldung