Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung/Ermäßigung von der Hundesteuer möglich.


Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag möglich bei der Haltung von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;
  2. Diensthunden nach ihrem Dienstende;
  3. Hunden, die zum Schutze hilfloser Personen untentbehrlich sind;
  4. Gebrauchshunden von Forstbeamten, ind er für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.


Eine Steuerermäßigung ist auf auf Antrag möglich bei der Haltung von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Grundstück mehr als 500 m entfernt liegen.

Die Beantragung ist online möglich.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll/ist.


Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist.


Hundesteuer, Hundesteuerbefreiung, Hundesteuerermäßigung