Dienstleistung
Beantragung von Übermittlungssperren
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Sie können das Formular ausgefüllt und unterschrieben (im Original) zusammen mit einer Kopie Ihres Reisepasses/Personalausweises per Post an die Gemeinde Goldenstedt (Hauptstraße 39, 49424 Goldenstedt) senden oder bringen Sie es zu Ihrem persönlichen Termin mit.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei schriftliche Antragstellung:
- Antragsformular
- Kopie eines Reisepasses oder Personalausweises
Sie können das Formular ausgefüllt und unterschrieben (im Original) zusammen mit einer Kopie Ihres Reisepasses/Personalausweises per Post an die Gemeinde Goldenstedt (Hauptstraße 39, 49424 Goldenstedt) senden oder bringen Sie es zu Ihrem persönlichen Termin mit.
Welche Gebühren fallen an?
Übermittlungssperren sind kostenfrei.
Bearbeitungsdauer
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 2 Jahre