Wenn sofort ein Personalausweis benötigt wird und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises gewartet werden kann, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Personalausweises oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.


Der Verlust kann durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft gemacht werden. Gleichzeitig muss mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung eines neuen Personalausweises erfolgen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.


alter Personalausweis (wenn noch vorhanden)

Reisepass

Geburtsurkunde bei ledigen antragstellenden Personen oder

Heiratsurkunde bei verheirateten antragstellenden Personen

aktuelles biometrietaugliches Lichtbild

  • im Passformat (45 x 35 mm)
  • im Hochformat
  • Frontalaufnahme ohne Rand
  • ohne Kopfbedeckung und
  • ohne Bedeckung der Augen


bei Verlust

  • Vorlage einer Verlustanzeige

Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen. Sie darf einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.


Die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises muss persönlich erfolgen; nur die Abholung ist durch einen Vertreter mit zuvor ausgestellter Vollmacht möglich.