Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn die Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden kann und sie der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegen. Sie haben den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Der Personalausweis ist mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Diese können auf Antrag aktiviert bzw. deaktiviert werden.


Funktionen

- elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)

  • z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten

- elektronische Signatur

  • ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren

- zwei digitale Fingerabdrücke

  • Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden


Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Ordensname
  • Künstlername


Seit dem 1. November 2010 löst der Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden.

Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.


  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde

Antragsteller ab 24 Jahren:

Gebühr: EUR 37,00


Antragsteller unter 24 Jahre und bei erstmaliger Ausstellung für Kinder und Jugendliche:

Gebühr: EUR 22,80


Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland:

Gebühr: EUR 30,00


Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle:

Gebühr: EUR 13,00


Änderung der PIN bei der zuständigen Stelle:

Gebühr: gebührenfrei


Nachträgliches Aktivieren oder Entsperren der Online-Ausweisfunktion nach Wiederauffinden des Personalausweises:

Gebühr: gebührenfrei


Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben:

Gebühr: gebührenfrei


Erstmaliges Setzen der persönlichen, sechsstelligen PIN bei der Ausgabe oder nach Vollendung des 16.Lebensjahres:

Gebühr: gebührenfrei


Sperren der Online-Ausweisfunktion:

Gebühr: gebührenfrei


Geltungsdauer für Anstragsteller ab einschließlich 24 Jahren:


 10 Jahre


Geltungsdauer für Antragsteller unter 24 Jahren:


6 Jahre

In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.

Besitzer eines alten Personalausweises können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

Ab dem 02.08.2021 ist jeder verpflichtet, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke im Einwohnermeldeamt abnehmen zu lassen. Mit der neuen Regelung setzt Deutschland eine Verordnung der EU um, die die Sicherheit der Personalausweise erhöhen soll.

Der Personalausweis wird standardmäßig aktiviert ausgegeben. Ein nachträgliches Deaktivieren kann nur vom Inhaber über eine Hotline gesperrt werden. Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen. Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Solange die Online-Ausweisfunktion gesperrt ist, kann sie nicht verwendet werden.

Die zuständige Stelle sperrt den elektronischen Identitätsnachweis lediglich bei Verlust, Tod oder Ungültigkeit.


Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG)


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