Im Ausland lebenden Deutschen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch die zuständige Stelle ein Reisepass ausgestellt werden.

Die notwendige Ermächtigung von der zuständigen Stelle im Ausland (Botschaft) wird durch die zuständige Stelle bei Antragstellung eingeholt.


Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Ein ggf. vorhandener alter Reisepass ist abzugeben.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.


  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • ggf. bisheriger Reisepass

Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren:

Gebühr: EUR 140,00


Expressreisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahren:

Gebühr: EUR 150,00


für Antragsteller/-innen über 24 Jahren:

Gebühr: EUR 118,00


für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren:

Gebühr: EUR 75,00


Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren:

Gebühr: EUR 97,00


Expressreisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren:

Gebühr: EUR 107,00


Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren:

Gebühr: EUR 129,00


Expressreisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahren:

Gebühr: EUR 172,00

Für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre:

Geltungsdauer: 6 Jahre


Für Antragsteller/-innen ab einschließlich 24 Jahre

Geltungsdauer: 10 Jahre



Bearbeitungsdauer: 4 Wochen


für den Expressreisepass:

Bearbeitungsdauer: 3 Tage



Für im Ausland geborene Kinder sind die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Inland. Die Einreise mit einem im Ausland geborenen Kind ist nur mit einem gültigen Dokument erlaubt.