Dienstleistung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Bestätigung des Aufstellortes gemäß § 33 c III GewO
Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Stelle dafür die Erlaubnis erteilt.
Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Stelle eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.
Die Beantragung der Geeignetheit des Aufstellortes kann schriftlich erfolgen (Unterschrift notwendig). Sie können hierzu einen formlosen Antrag sowie die notwendigen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die Gemeinde Goldenstedt senden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Gewerbeanzeige
- Aufstellerlaubnis
- Bauartzulassung
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.9.2
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Gebühr: 55,80 EUR