Der Tod eines Menschen muss bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.


Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim, sonstige Einrichtung):


Personen,

  • die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

sind verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.


Sterbefall in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.
  • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, müssen Sie eine/-n Arzt/Ärztin und einen Bestatter kontaktieren


und


  • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.


  • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehörige/-r in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.
  • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.


  • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
  • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
  • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
  • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
  • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.


Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, ist die Person, 

  • die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall erfahren hat,

verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Die Person kann auch ein Bestattungsunternehmen damit betrauen.


  • Bei einer Handwerks, Industrie- oder Handelskammer registrierte Bestattungsunternehmen können die Anzeige schriftlich vornehmen.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen müssen den Sterbefall schriftlich anzeigen.

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod

Es fallen keine Gebühren an.


Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.


Tod eines Angehörigen, Verstorben