Dienstleistung
Wohnungsgeberbestätigung
Nach § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist der Wechsel einer Wohnung an- bzw. abzumelden:
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Nach § 19 ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (oder eine von ihm beaufragte Person) der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.
Das vom Wohnungsgeber ausgefüllte und unterschriebene Formular ist bei der Anmeldung/Ummeldung mitzubringen oder per E-Mail oder Post an die Gemeinde Goldenstedt zu senden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die An- bzw. Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)