Für Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten kommt in der Regel auf Sie als Eltern eine Kostenbeteiligung zu. Wenn Sie bzw. Ihre Kinder nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II) gehören, aber aufgrund vorliegender Bedürftigkeit die Kostenbeteiligung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in voller Höhe decken können, besteht ggf. ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII). Es ist hierbei keine Voraussetzung, dass Sie bereits Leistungen der Sozialhilfe beziehen.


Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II)
Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII)

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII, Schulausflug, Wandertage, Bildungspaket für bedürftige Kinder, Wanderfahrten