Die Auskunftssperre wird in der Meldebehörde Ihres Wohnsitztes eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die Meldebehörde der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Die Eintragung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Ihnen durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ein anderes schutzwürdiges Interesse droht.


Dem Antrag auf Eintragung sind in jedem Fall Nachweise oder Belege zur Begründung beizufügen.


Sollten die benötigten Nachweise fehlen (z.B. bei einer Eintragung per Online-Vorgang) wird die Auskunftssperre vorerst auf zwei Wochen befristet.

Nach Vorlage der Nachweise erfolgt eine reguläre Eintragung für die Dauer von zwei Jahren.


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.


  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

Es fallen keine Gebühren an.


Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.


Die Sperre ist auf zwei Jahre befristet. Einige Wochen vor Ablauf werden Sie, sofern Sie unter der angegebenen Anschrift erreichbar sind, schriftlich über den Ablauf der Sperre informiert und Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, diese zu verlängern. Wenn Sie sich nicht innerhalb des in dem Schriftstück festgesetzten Zeitraumes melden und die Verlängerung beantragen, wird die Auskunftssperre gelöscht.


Daten sperren, Übermitttlungssperre