Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund anzeigen.


Sonderfall Tiere: siehe Bemerkungen


Die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen einen Anspruch auf Finderlohn oder auf den Fund selbst haben, falls sich nach Fristablauf kein Eigentümer feststellen lässt/meldet.

Zuständig für die Aufnahme der Fundanzeige und die eventuelle Verwahrung der Fundsache ist das örtliche Fundbüro.


Aufnahme der Fundanzeige / Abgabe der Fundsache

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist gesetzlich dazu verpflichtet den Fund anzuzeigen.

Mithilfe einer Fundanzeige werden alle notwendigen Angaben in einem Schriftstück gesammelt und dem Fundbüro übermittelt.

Der Finder hat das Recht die Fundsache selbst aufzubewahren oder diese im Fundbüro abzugeben.


Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.


Erwerb der Fundsache nach Ablauf der gesetzl. Frist

Der Finder wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Fundbüro kontaktiert, wenn er sein Recht auf Eigentumserwerb an der Fundsache nach Fristablauf in der Fundanzeige geltend gemacht hat.

Er hat daraufhin die Möglichkeit, die Fundsache nach Zahlung einer geringen Verwaltungsgebühr im Fundbüro abzuholen.

Sollte der Finder auf sein Recht auf Eigentumserwerb in der Fundanzeige verzichtet haben, besteht diese Möglichkeit nicht.


  • Fundsachen sind bewegliche Sachen, die einen Eigentümer oder Besitzer haben und verloren gegangen sind.
  • Sollte der Wert einer Fundsache weniger als 10 Euro betragen, muss der Fund nicht angezeigt werden.
  • Auch ein Tier (s. Bemerkungen) oder Geld kann eine Fundsache sein.

Nur Tiere, die einen Besitzer haben, gelten als Fundtiere.


Auch Tiere können als Fundsache gelten, wenn Sie einen Besitzer haben. Nicht jedes freilaufende üblicherweise als Haustier gehaltene Tier ist ein Fundtier. "Fund" setzt voraus, dass es einen Besitzer gibt, der das Tier "verloren" hat. Oftmals handelt es sich um freilebende, herrenlose Tiere, zumeist Katzen. Katzen, die nicht gechippt, tätowiert oder auf sonstige Weise gekennzeichnet sind, sind in der Regel herrenlose, wildlebende Katzen und keine Fundtiere. Das Fundbüro ist nicht zuständig. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, dass dem Anschein nach einen Besitzer hat oder verletzt ist, sollten Sie mit dem zuständigen Fundbüro Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.




  • §§ 965 bis 984 BGB* Allgemeines Fundrecht
  • §§ 90, 90a BGB* Begriff der (Fund-)Sache


*Bürgerliches Gesetzbuch


Fundsache, gefunden, Anzeige