Dienstleistung
Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Biotonne
Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Dazu muss in der Regel u.a. mindestens ein Bioabfallbehälter für die Aufnahme von Abfall bereitstehen. Bei eigener Verwertung der Bioabfälle auf dem Grundstück kann jedoch auf Anzeige eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Biotonne erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Oldenburg.
Leistungsbeschreibung
Mit einer Anzeige können Grundstücke von der Bereitstellung einer Biotonne befreit werden. Voraussetzungen hierfür sind:
- vollständige Eigenkompostierung von allen kompostierbaren Abfällen aus Küche und Garten
- frühestens 1 Jahr nach Bezug eines Neubaus
- ausreichend großes Grundstück, abhängig von der Personenzahl
- ausreichend intensiv genutzte Fläche, z. B. Blumenbeete oder Gemüsegarten zur Verwertung des Kompostes
- keinesfalls dürfen kompostierbare Abfälle in die Restmülltonne gelangen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Biotonne tritt 4 Wochen nach Eingang der Anzeige beim Landkreis Oldenburg automatisch ein, sofern der Landkreis Oldenburg nicht widerspricht.
Die Gebührenpflicht für die Nutzung der Biotonne endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Befreiung eintritt.
Was sollte ich noch wissen?
Der Grundstückseigentümer/Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, Änderungen - insbesondere Art der Grundstücksnutzung, Anzahl der Bewohner(innen) des Grundstücks - anzuzeigen. Wechselt der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin, so sind sowohl der bisherige als auch der/die neue Eigentümer(in) zur Anzeige verpflichtet. Weiterhin haftet der /die Vermieter(in) für die ordnungsgemäße Kompostierung der Mieter(in). Daher ist bei jedem Mieterwechsel zu überprüfen, ob die Bereitschaft weiterhin besteht.
Eine Anzeige, die nicht den Tatsachen entspricht, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 29 Abs. 1 Buchst. k) der Satzung über die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Oldenburg mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.