Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.


Über die Website können Sie Online-Anträge nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz stellen. Über die konkrete Anwendung dieser Vorschriften entscheiden jeweils die in den Bundesländern zuständigen Behörden.


Corona, Entschädigung, IFSG