Dienstleistung
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Über die Website können Sie Online-Anträge nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz stellen. Über die konkrete Anwendung dieser Vorschriften entscheiden jeweils die in den Bundesländern zuständigen Behörden.
Schlagwörter
Corona, Entschädigung, IFSG