Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

 

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

 

Tiere 

Wenn Sie ein Tier finden, melden Sie den Fund bitte umgehend beim gemeindlichen Ordnungsamt. Dort erfahren Sie, wie weiter vorzugehen ist.

Möglicherweise können Sie das Tier direkt im Rathaus oder auf dem Bauhof abgeben.

 

Rufen Sie vorher an, um die Details zu klären!

 

In der Regel wird das Tier anschließend zur Versorgung in ein nahegelegenes Tierheim gebracht.

 

Falls Sie das Tier außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses finden, wenden Sie sich bitte an die Rufbereitschaft des gemeindlichen Bauhofes unter der Telefon-Nr. 0151-14130484. Die Mitarbeiter kümmern sich dann um die weitere Vorgehensweise.

 

Wichtig: Eine direkte Abgabe im Tierheim ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Saterland gestattet. Erfolgt die Abgabe ohne entsprechen-de Einwilligung, müssen die entstehenden Kosten der Unterbringung ggfs. vom Finder oder der abgebenden Person selbst getragen werden. Die Gemeinde Saterland übernimmt die Kosten dann nicht.

§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


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