Im Versicherungsfall werden Arzt- und Zahnarztbehandlungen übernommen, wenn die Behandlung erforderlich und zweckmäßig ist und von Fachpersonal ausgeführt wird. Die Behandlung erfolgt grundsätzlich durch zugelassene Durchgangsärzte.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Die Kostenübernahme erfolgt je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Bitte wenden Sie sich für weitergehende Informationen an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Die Betroffenen müssen einen/e Durchgangsarzt/-ärztin aufsuchen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.


Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.


D er zuständige Unfallversicherungsträger muss den gesundheitlichen Schaden als Folge eines Arbeitsunfalls oder als Berufskrankheit anerkennen.


Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern  


Unfallversicherung, Zahnarztbehandlung, Kostenübernahme, Arztbehandlung, Unfallmedizinische Behandlung