Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, darf nur führen, wer unter dieser jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG).

Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt. Die Qualifikation kann u. a. dadurch nachgewiesen werden, dass sich der Antragsteller durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat.

Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).

Beschäftigungsart

Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:

  • freischaffend
  • baugewerblich tätig
  • angestellt
  • beamtet

Gebühr für die Eintragung: 285,00 EUR

Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie bei Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:

Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81

Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte 

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


I n der Regel 4 – 8 Wochen; maximal 3 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 4 Monate (vgl. § 12 NArchtG)  


Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Das Verfahren ist im Wesentlichen in § 12 NArchtG geregelt.  


§ 12 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)

Eintragungsvoraussetzungen

Die Eintragung gemäß § 8 Abs. 2 NArchtG ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- Der Antragsteller hat sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet und dies durch eigene Arbeiten oder eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nachgewiesen.

- Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Arbeitsort in Niedersachsen

Für die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“:

- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung


Dem Antrag sind Unterlagen zu folgenden Bereichen beizufügen:

  • Vorlage eigener Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur
  • eigene Publikationen auf dem Gebiet der Architektur
  • Für Antragsteller aus der EU, dem EWR oder gleichgestellten Staaten: ggf. Bescheinigung über die besondere Auszeichnung im Ausland
  • Ausbildungsnachweise (sofern vorhanden)
  • ausländische Antragssteller/innen: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Beschäftigungsart
  • Für freischaffende Antragsteller:

     Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung

In Einzelnen sind dies folgende Unterlagen und Nachweise:

Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen.

• Vorlage eigener Arbeiten

Es sind zu den im Antrag genannten Objekten selbst erarbeitete Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsteller durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat.

• Publikationen des Antragstellers auf dem Gebiet der Architektur

• Für Antragsteller aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat:

ggf. Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die besondere Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur nach Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)

• Ausbildungsnachweise (sofern vorhanden)

• Ausländische Antragssteller:

Kopie des Personalausweises oder Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis

Beschäftigungsart

  • Die Beschäftigungsart freischaffend ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, des Finanzamtes oder des/der Büropartner(s) nachzuweisen.
  • Die Beschäftigungsart angestellt wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Arbeitslose Antragsteller legen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vor, ggf. Kopie des Bewilligungsbescheides.
  • Beamtete Antragsteller reichen eine Kopie ihrer Ernennungsurkunde und eine aktuelle Bescheinigung des Dienstherrn über die Art der Tätigkeit ein.
  • Baugewerblich tätige Antragsteller legen eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste vor.

Für freischaffende Antragsteller

Nachweis einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung 

Hinweis:

Die Eintragung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 5 Abs. 1 Nr.1 NArchtG). 


Formulare:

  • Antrag auf Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen nebst den oben genannten Nachweisen
  • online oder schriftlich

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover


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