Wer als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort ihrer/seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland die Tätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin/eines Syndikusrechtsanwaltes auszuüben.


Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. 


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.



Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


§ 3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 46a Absatz 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäische Rechtsanwalt eingetragen ist.


  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt laut § 3 Absatz 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
  • Lebenslauf,
  • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG),
  • gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade,
  • Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge,
  • von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellenden Person unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung,
  • die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen

§3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§3 Absatz 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)