Dienstleistung
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 3 Monaten, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind. In Einzelfällen kann eine Verlängerung erforderlich sein. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 100,00 - 250,00
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Voraussetzungen
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines Sozialpädagogischen Assistenten und
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es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden niedersächsischen Berufsausbildung.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
- Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
- Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss
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Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
- Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
Bei postalischer Antragstellung sind die Nachweise nach Nr. 3 - 5 grundsätzlich als amtlich beglaubigte Kopie des jeweiligen Originals einzureichen. Bei digitaler Antragstellung wird eine Nachforderung von beglaubigten Kopien vorbehalten.
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen.
Englischsprachige Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden.
Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Die öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerinnen/Übersetzer in Deutschland können Sie hier finden.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Sozialpädagogischen Assistentin/des Sozialpädagogischen Assistenten entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal " Anerkennung in Deutschland ":
Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
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Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
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Lohnt sich die Anerkennung für mich?
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Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
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An welche Stelle muss ich mich wenden?
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Wie sieht das Verfahren aus?
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Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
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Wie lange dauert das Verfahren?
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Was kostet das Verfahren?
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Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Hinweise (Besonderheiten)
Anerkennungsverfahren für die Referenzqualifikation als „Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/-pädagoge“ können bei den dafür zuständigen Hochschulen beantragt werden :
Hochschule Emden-Leer
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen
Auskunft gibt auch die anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Bildungsportal Niedersachsen.
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschüssen im Bereich der beruflichen Qualifikation (BB-GVO)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Rechtsbehelf
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.