Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Es findet weder eine Bewertung des Hochschulabschlusses noch eine formale Anerkennung des ausländischen Grades statt.

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein ausländischer Grad geführt werden darf, regelt § 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetztes im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung. Die Führungsvoraussetzungen sind vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen.

Eine Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses und ggf. eine Umwandlung bei Gleichwertigkeit in einen entsprechenden inländischen Grad erfolgt nur für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen.


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.


Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.