Dienstleistung
Auszahlung der Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern
Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Die Auszahlung der Rente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.
Wenn Sie es möchten, kann die Rente auch kostenfrei als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gezahlt werden. In besonderen Fällen kann die Rente bei der zuständigen Verwaltungsstelle in bar ausgezahlt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Verfahrensablauf
Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)
Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei
-
- auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
- auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
- als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
- In besonderen Fällen als Barauszahlung bei der zuständigen Verwaltungsstelle
Zuständige Stelle
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen ist durch den Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen worden.
Das sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen ist durch den Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen worden.
Das sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten.
Voraussetzungen
Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern
erforderliche Unterlagen
- Kontonachweis
- gegebenenfalls Kontovollmacht
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
§ 66 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 66 Bundesversorgungsgesetz (BVG)