Dienstleistung
Baustellenvorankündigung
Für jede Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Zuständige Stelle
Eins der zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Gewerbeaufsichtämter Niedersachsen
Voraussetzungen
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
erforderliche Unterlagen
Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
- Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
- Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Anschrift des verantwortlichen Dritten zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und EMail
- Angabe des Koordinators getrennt nach Planungsphase und Ausführungsphase, neben der Anschrift zusätzlich mit Telefon, ggf. FAX und E-Mail
Rechtsbehelf
Unterschrift des Bauherren oder anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten mit Ort und Datum
Hinweise (Besonderheiten)
Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Bei der Planung der Ausführung von Arbeiten eines Bauvorhaben, insbesondere der Einteilung von Arbeiten und Bemessungen der Ausführungszeiten sind die allgemeinen Grundsätze nach §4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.