Jugendliche erhalten mit der Einstiegsqualifizierung (abgekürzt EQ) die Möglichkeit, in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. Die Einstiegsqualifizierung ist vor allem für Bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven gedacht, die bis zum 30. September noch nicht vermittelt wurden. Der Betrieb erhält die Möglichkeit, diese Bewerber in der betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum zu testen. Der Bewerber bekommt einen Einblick in das Berufsleben und erhält die Chance, den Betrieb von seiner Leistungsfähigkeit zu überzeugen.
Bei Bewährung ist die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis (oder auch Beschäftigungsverhältnis) möglich. Im Einzelfall ist eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf eine nachfolgende Berufsausbildung möglich. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme. Der Arbeitgeber erhält von der Agentur für Arbeit für die Einstiegsqualifizierung eine Förderung.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Einstiegsqualifizierung erfüllt sein:

  • Der Bewerber muss bei der Arbeitsagentur als ausbildungsstellensuchend gemeldet sein und im letzten Ausbildungsjahr keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sein.
  • Es erfolgt keine Förderung, wenn der Bewerber bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens) eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQ versicherungspflichtig beschäftigt war.
  • Eine Förderung der EQ eines Bewerbers im Betrieb des Ehegatten oder der Eltern ist nicht erlaubt.
  • Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von mindestens sechs bis höchstens zwölf Monaten bewilligt. Die Förderdauer darf für denselben Bewerber insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind die zuständige Stelle (Kammer) und die Agentur für Arbeit zu informieren.  

Der Förderantrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit angefordert werden. Er ist vor Beginn der vertraglichen Ausbildungszeit zu stellen.


Wenden Sie sich an die Berufsberater der Arbeitsagentur oder an Ihre zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen.


Vertragsmuster und Beispiele für Einstiegsqualifizierungen sind bei den Kammern (insbesondere IHKs) - häufig auch online - erhältlich. Bei der Agentur für Arbeit sind der Förderantrag und die Richtlinie erhältlich oder im Internet abrufbar.


Die Unternehmer schließen mit den Jugendlichen einen Vertrag über die Einstiegsqualifizierung. Sie setzen die Jugendlichen in Ihrem Unternehmen ein und vermitteln die fachspezifischen und sozialen Kompetenzen. Bei fehlender Berufsschulpflicht (landesspezifisch unterschiedlich) kann den Jugendlichen der Schulbesuch ermöglicht werden. Am Ende der Einstiegsqualifizierung wird ein betriebliches Zeugnis ausgestellt. Die Kammer vergibt ein Zertifikat, das den Übergang in eine spätere Ausbildung oder Berufstätigkeit erleichtert.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

In Niedersachsen besteht keine Berufsschulpflicht.