Dienstleistung
Berufsausbildung: Prüfungszeugnis Zweitschrift - ausfertigen
Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.
Prüfungszeugnisse sind wichtige Dokumente. Sie werden z. B. für Bewerbungen und zur Rentenberechnung benötigt. Trotzdem kann es vorkommen, dass Prüfungszeugnisse verlorengehen. In der Regel stellt die für die jeweilige Prüfung zuständige Stelle (z.B. Kammer) gegen eine Verwaltungsgebühr eine Zweitschrift aus.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Ausstellen der Zweitschrift eines Prüfungszeugnisses wird üblicherweise eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach Prüfung der Daten erhält man einen Gebührenbescheid. Sobald dieser beglichen wurde, wird die Zweitschrift per Post zugestellt. Bescheinigungen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (z.B. Nachweise über Ausbildungszeiten) sind kostenlos.
Ansprechpunkt
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Formulare
Für das Ausstellen einer gebührenpflichtigen Zweitschrift muss in der Regel ein Antrag ausgefüllt werden.