Dienstleistung
Betrieb von geschlossenen Verteilernetzen: Genehmigung
Netzbetreiber, die ihr Versorgungsgebiet oder zumindest einen Teil davon als geschlossenes Verteilnetz nach § 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betreiben möchten, müssen dies unter Nachweis der für die entsprechende Einstufung erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle beantragen.
§ 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Dies gilt in Niedersachsen auch für Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, da die Bundesnetzagentur aufgrund der Organleihe in Niedersachsen die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wahrnimmt.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.