Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.


§ 127 Bundesberggesetz (BBergG)

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.


Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.


Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.


Online-Anzeige von Bohrungen

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.


Wasserhaushaltsgesetz (WHG)