Dienstleistung
Bundesfreiwilligendienst Informationserteilung
Seit dem 1. Juli 2011 können Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen und stärkt das Allgemeinwohl.
Mögliche Gründe für den Bundesfreiwilligendienst sind:
- Sie möchten Leerzeiten bis zum Studienbeginn sinnvoll nutzen,
- mögliche Arbeitsgebiete kennen lernen,
- im Rahmen eines freiwilligen Engagements wieder in einen Beruf einsteigen oder
- sich sozial, kulturell oder ökologisch für andere Menschen engagieren.
Wenn Sie sich für ein Engagement im sozialen, kulturellen, ökologischen oder in einem anderen gemeinwohlorientierten Bereich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes interessieren, informieren Sie sich bitte zunächst über mögliche Einsatzbereiche und Einsatzstellen.
Für den Bundesfreiwilligendienst gelten folgende Eckpunkte:
- Die Regeldauer beträgt 12 Monate, mindestens 6, maximal 24 Monate.
- Wenn Sie älter als 27 Jahre sind, können Sie den Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit absolvieren (mindestens 20 Stunden pro Woche).
- Sie erhalten Taschengeld: Der Höchstbetrag liegt bei 372,00 Euro monatlich.
- Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt die Einsatzstelle.
- Wenn Sie den 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Während des Bundesfreiwilligendienstes haben Sie Anspruch auf Kindergeld.
- Grundlage des Einsatzes ist der Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Im Rahmen des Sonderprogramms „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ werden neben den schon bestehenden 35.000 BFD-Plätzen jährlich bis zu 10.000 neue Plätze zur Verfügung gestellt. Die Belegung dieser Plätze muss einen Bezug zur Flüchtlingshilfe haben, d. h. der Einsatz muss in der Flüchtlingshilfe erfolgen oder der Dienst muss durch geflüchtete Menschen geleistet werden. Das Sonderprogramm ist bis zum 31.12.2018 befristet.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den Einsatzstellen und beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Einsatzstellensuche auf den Seiten des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Suche nach regionalen Beraterinnen und Beratern auf den Seiten des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
erforderliche Unterlagen
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der jeweiligen Einsatzstelle.
Die Unterlagen zum Sonderprogramm finden Sie auf der Internetseite des Bundesfreiwilligendienstes.