Sie führen ein kleines Unternehmen oder sind als Soloselbstständige/r bzw.  Angehörige/r der freien Berufe tätig und sind in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten, dann können Sie eine Soforthilfe elektronisch beantragen .

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass sie oder er durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre oder seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Wer wird gefördert?

Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte), (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einen niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
  • bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet sind.
  • Für die Betriebsgröße kommt es auf das Vollzeitäquivalent (VZÄ) an. Dieses gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten/geringfügig Beschäftigten ergeben. Azubis können, müssen aber nicht mitberechnet werden.
  • Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, erhalten keine Förderun g. Über das Vermögen der Antragsteller darf ferner kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.  
  • Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gem. § 53 LHO gewährt.
  • Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt mit der Bewilligung.
  • Jedes Unternehmen, jede/r Soloselbstständige und jede/r Angehörige eines freien Berufes kann diese Soforthilfe nur einmalig erhalten.
  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“
  • Es können Überprüfungen der zuständigen Stelle, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.

Staffelung der Soforthilfe nach Betriebsgröße

  • bis zu 9.000 Euro: bei bis zu fünf Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro: bei bis zu zehn Beschäftigten
  • bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

§ 802c Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 284 Abgabeordnung (AO)

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Bitte befüllen Sie das Antragsformular sowie die De-Minimis-Erklärung elektronisch. Senden Sie die Vordrucke und den Nachweis der Unternehmung an folgendes E-Mail-Postfach:

antrag@soforthilfe.nbank.de


Die Zuständigkeit liegt bei der NBank.


  • Liquiditätsengpass

Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

  • Betriebsstätte in Niedersachsen

Empfänger der Soforthilfe sind kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.

  • Kleinbeihilfen-Erklärung

Dem Antrag muss eine ausgefüllte Kleinbeihilfenerklärun g beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die Ihrem Unternehmen gewährten Kleinbeihilfen einen Gesamtbetrag von 800.000 Euro nicht überschreiten. Für Fischerei und Aquasektor gilt ein Maximalbetrag von 120.000 Euro. Für Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte gilt ein Maximalbetrag von 100.000 Euro.

  • Nachweis des Unterschriftsberechtigteng

Dem Antrag ist eine eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten beizufüge n.


  • Erklärung De-minimis-Beihilfen
  • Nachweis der Unternehmung (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Genossenschaftsregister, Bestätigung der Anmeldung beim Finanzamt – Nachweis der Umsatzsteuernummer oder andere geeignete Nachweise (freie Berufe) in Kopie)
  • Eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite) des Antragstellenden (für den Antrag Unterschriftsberechtigten)
  • Elektronisch ausgefüllter Vordruck „Erklärung zu Kleinbeihilfen“

Covid-19, Wirtschaftsförderung, Corona