Dienstleistung
Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wenn Sie gewerblich tierische Nebenprodukte erzeugen, transportieren, handhaben, verarbeiten, lagern, in Verkehr bringen, vertreiben, verwenden oder beseitigen, sind Sie dazu verpflichtet sich bei der Zulassungs-/Registrierungsbehörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu melden.
Gleiches gilt, wenn sich Änderungen an Ihrem Betrieb, Ihrer Tätigkeit oder Ihrer verarbeiteten Materialien ergeben.
Für folgende Tätigkeiten oder den Betrieb der folgenden Anlagen sind Sie verpflichtet sich beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu melden:
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
- Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 (ausgenommen: Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier, Eiprodukte)
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1
- Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 2
- Artikel 48 Genehmigung
Bei allen anderen Genehmigungsverfahren müssen Sie sich an das für Ihren Betriebssitz zuständige Veterinäramt wenden.
„Tierische Nebenprodukte“ sind ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu zählen auch Eizellen, Embryonen und Samen.
Folgeprodukte sind Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Meldung muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der überwachenden Behörde erfolgen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 20,00 - 500,00
Verfahrensablauf
Nach dem Sie sich bei Ihrer überwachenden Behörde gemeldet haben, werden Ihre Angaben geprüft und ggf. Ergänzungen angefordert. Eine Zulassung kann grundsätzlich erst nach einer Vor-Ort-Besichtigung vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen sind die Veterinärämter der Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
erforderliche Unterlagen
Sie können sich formlos an die überwachenden Behörden wenden.
Bitte machen Sie im Rahmen Ihrer Meldung bei der überwachenden Behörde folgende Angaben:
- Betrieb/ Betreiber (Kontaktdaten, Firmensitz)
- Gegebenenfalls Angabe der bereits vorhandenen Zulassungsnummer/ Registrierungsnummer
- Art der Tätigkeiten, bei denen Tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verwendet werden sollen
- Angaben zu den Material-Kategorien, die Ihr Betrieb verwenden möchte
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
Verordnung (EU) 142/2011
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt oder dem Niedersächsischem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).