Dienstleistung
Eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen. Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.
Ob es sich bei dem Verfahren um eine Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung handelt, ist abhängig von der Sicherheitsstufe, unter die die vorgesehene gentechnische Arbeit fällt.
Dabei unterliegt die Errichtung gentechnischer Anlagen,
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, einem Anzeigeverfahren
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden, einem Anmeldeverfahren (abweichend hiervon kann auch eine Genehmigung beantragt werden)
- in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 durchgeführt werden, einem Genehmigungsverfahren.
Die Einstufung der gentechnischen Arbeiten in Sicherheitsstufen erfolgt aufgrund der Bewertung der Eigenschaften
- des Spenderorganismus und des zur Transformation vorgesehenen Nukleinsäureabschnittes,
- des Empfängerorganismus ,
- der Vektoren (Werkzeug der Gentechnik, mit dessen Hilfe Fremd-DNA in eine Zelle eingeschleust wird. Dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein.),
- des gentechnisch veränderten Organismus (GVO).
Die Gesamtbewertung des Risikos beruht auf dem Zusammenwirken all dieser Faktoren.
Neben der Errichtung einer gentechnischen Anlage unterliegt auch jede wesentliche Anlagenänderung einem der Sicherheitsstufe entsprechenden behördlichen Verfahren. Die wesentlichen Änderungen umfassen in der Regel die Änderung des Umfangs oder der Betriebsweise einer gentechnischen Anlage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigeverfahren:
Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggf. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung von Unterlagen oder mit Versagensgründen.
Anmeldeverfahren:
Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit.
Genehmigungsverfahren:
Über einen Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von 45 bzw. 90 Tagen schriftlich zu entscheiden.
Die Fristen ruhen, solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet oder bis die erforderliche Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorliegt.
Welche Gebühren fallen an?
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Tarifnummer 37 der Anlage 1 zur niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-).
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Tarifnummer 37 der Anlage 1 zur niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-).
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten.
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-)
Bearbeitungsdauer
Unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit vom Verfahren
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit vom Verfahren
Verfahrensablauf
Änderung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4und weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2-4:
Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage bzw. die wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage sind je nach Sicherheitsstufe anzeige- (S1), anmelde- (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten sind anzeigepflichtig (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Bei einem Genehmigungsantrag erhalten Sie einen Bescheid.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit für Anzeige-, Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren nach GenTG liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Göttingen und Hannover.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Betreibers und weiteren verantwortlichen Personen
- Sachkunde der o.g. Personen
- Pflichtenerfüllung
- Sicherheitsstufen und entsprechende Vorkehrungen, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter zu erwarten sind
- keine Verbote nach Kriegswaffenkontrollgesetz, die entgegenstehen
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dürfen der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen
- Zuverlässigkeit des Betreibers und weiteren verantwortlichen Personen
- Sachkunde der o.g. Personen
- Pflichtenerfüllung
- Sicherheitsstufen und entsprechende Vorkehrungen, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter zu erwarten
- keine Verbote nach Kriegswaffenkontrollgesetz entgegenstehen
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen
Rechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 11 GenTG
Rechtliche Vorausetzungen für die Anzeige bzw. Anmeldung
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Zuverlässigkeit des Betreibers und weiteren verantwortlichen Personen
- Sachkunde der o.g. Personen
- Pflichtenerfüllung
- Sicherheitsstufen und entsprechende Vorkehrungen, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Rechtsgüter zu erwarten
- keine Verbote nach Kriegswaffenkontrollgesetz entgegenstehen
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen
erforderliche Unterlagen
Anzeige einer Anlage für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1:
- ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
- Sachkunde Projektleiter und Beauftragter für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
- wenn Projektleiter nicht betriebszugehörig ist, dann Nachweis einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Projektleiter, dem Betreiber und dem Dritten lt § 28 Abs. 6 GenTSV
- Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
- Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
- Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
- Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs oder Stellplan, aus dem die Lage des Laborbereichs und der Sozialräume hervorgeht
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Anzeige/Anmeldung/Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz in den Sicherheitsstufen 2 bis 4
- ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit des Betreibers
- Sachkunde Projektleiter und Beauftragter für Biologische Sicherheit (z.B. Abschlusszeugnis Studium und Nachweis Berufserfahrung durch Arbeitszeugnis)
- Lageplan, Bauzeichnungen und Einrichtungs oder Stellplan, aus dem die Lage der Sozialräume und
- des Laborbereichs und/oder
- des Produktionsbereichs und/oder
- des Gewächshauses/der Klimakammer
- der Tierräume und ggf. Beschreibung der Abschirmung der Tieranlage
- Kopie der Betriebsanweisung gemäß § 17 Abs. 2 GenTSV
- Kopie des Hygieneplans gemäß § 17 Abs. 3 GenTSV
- Kopie des Hautschutzplans gemäß Anlagen 2 bis 4 GenTSV
- ggf. Fließbild nach EN ISO 10628
- ggf. Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkräutern, Gliederfüßlern und Nagetieren gemäß § 15 i.V.m. Anlage 3 Abschn. I b Nr. 3; Abschn. II b Nr. 5 GenTSV
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Autoklavierverfahren
- ggf. Wirksamkeitsnachweis Inaktivierung durch chemische Verfahren
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV
Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV
§ 9 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
§ 10 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
§ 12 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 9 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
§ 10 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
§ 12 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4r NJG
- Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO
§ 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Hinweise (Besonderheiten)
Gentechnik: Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gentechnik: Niedersächsische Gewerbeaufsicht