Tierärzte und Tierärztinnen, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben möchten, müssen dies der zuständigen Stelle mitteilen.

Wenn Sie von pharmazeutischen Unternehmern oder Großhändlern Arzneimittel beziehen möchten, benötigen sie dazu eine Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Tierärztliche Hausapotheken müssen regelmäßig überwacht werden.


Merkblatt zur Anzeige über die Einrichtung einer tierärztlichen Hausapotheke

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Anzeige des Verbringens gemäß § 73 Abs. 3a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) hat unverzüglich nach der Verschreibung oder Bestellung des Arzneimittels zu erfolgen.


Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).


Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ist die Einsendung des ausgefüllten Anzeigeformulars notwendig, das auf der Homepage der zuständigen Stelle verfügbar ist, weiterhin ist eine beglaubigte Kopie der tierärztlichen Approbationsurkunde einzureichen.