Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ ist in Niederachsen geschützt. Nur derjenige, der in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen ist, darf diese Berufsbezeichnung führen.

Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben, berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, danach mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als Ingenieurin oder Ingenieur tätig gewesen sind, zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben, die Berufsaufgaben von Ingenieurinnen und Ingenieuren freiberuflich ausüben und über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen, können Sie sich in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eintragen lassen und Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen werden.

Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.


  • 249 Euro einmalige Eintragungsgebühr

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte
  • paydirekt
  • giropay
  • SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
  • PayPal 

Gebühr: EUR 249,00
Vorkasse: ja

Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung vollständig vorliegen, maximal drei Monate.

Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen für das vorhergehende Genehmigungsverfahren.


  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein
  • Sie werden entweder in die Liste eingetragen oder es erfolgt eine Ablehnung des Antrages

Ingenieurkammer Niedersachsen


Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


  • Nachweis Hochschulabschluss
  • Personen mit ausländischem Hochschulabschluss außerdem:
    Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
  • mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur
  • Nachweise über die Teilnahme an mindestens vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen
  • Nachweis der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur durch Vorlage von z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Kopie des Gesellschaftsvertrages, Bestätigung des Vorgesetzten über die fachliche Weisungsungebundenheit und / oder Bestätigung der Freiberuflichkeit durch Finanzamt oder Steuerberater
  • aktueller Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.


Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.
 

  • Formulare zum Download (Anträge Mitgliedschaft)
     
  • OnlineVerfahren: Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen nicht erforderlich

Formulare zum Download

Verwaltungsgerichtliche Klage.


Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure zieht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen nach sich, es sei denn, das 45. Lebensjahr des Antragstellers ist bereits überschritten.


Kammerrecht

Beratender Ingenieur, Ingenieurinnen, Ingenieur, Ingenieurkammer