Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Zur Erlangung der Bauvorlageberechtigung ist eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser erforderlich, es sei denn, eine Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Bundeslandes liegt bereits vor.

Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens zu führen, und mindestens zwei Jahre lang in der Objektplanung von Gebäuden tätig gewesen sind, können Sie sich in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eintragen lassen.

Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.


  • 350 € einmalige Eintragungsgebühr

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte
  • paydirekt
  • giropay
  • SEPA-Lastschrift (ohne Sperrlistenprüfung)
  • PayPal 

Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung vollständig vorliegen, maximal drei Monate.

Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen für das vorhergehende Genehmigungsverfahren.


Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.


  • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund Studium Bauingenieurwesen
  • Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf. in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
  • mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden
  • die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit
  • Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 21 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).

  • Nachweis Studium Bauingenieurwesen
  • Nachweis der Berufserfahrung in der Objektplanung von Gebäuden durch Vorlage von angefertigten Bauvorlagen im Sinne der BauVorlVO für Gebäude über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
  • Bestätigung der verantwortlichen Entwurfsverfasserin / des verantwortlichen Entwurfsverfassers, dass die vorgelegten Bauvorlagen durch den Antragsteller angefertigt worden sind
  • Erklärung zur Zuverlässigkeit

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.


  • Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.

  • Formulare zum Download (Antrag Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser)

  • OnlineVerfahren:
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Fachgespräch notwendig wird

Formulare

Verwaltungsgerichtliche Klage.


Die in der Liste der Entwurfsverfasser eingetragenen Personen haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.


Weiterführende Informationen

Ingenieurkammer, Entwurfsverfasser, Ingenieurinnen, Objektplanung von Gebäuden, Ingenieure