Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle

  • einen oder mehrere Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
  • bestimmte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
  • sämtliche Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.


Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen eingehalten werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.


Die Sperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 

Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kann im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM -“ verwendet werden.

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung