Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Für die Erteilung einer Erlaubnis wenden Sie sich an die zuständige Stelle.


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.


Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.


  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis der Fachkunde
  • Bedürfnisnachweis

Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
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Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
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