Die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut ist der zuständigen Stelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen ist. Das heißt, der Saatguterntebestand oder die Samenplantage muss zugelassen sein.

Sofern die zuständige Stelle die Ernte nicht untersagt, kann die Ernte stattfinden. Nur angemeldete Forstsamen- und Pflanzenbetriebe dürfen die Ernte durchführen. Der Waldbesitzer oder sein Beauftragter ist verpflichtet die Ernte zu beaufsichtigen, eine Sammelstelle einzurichten und eine Sammelliste zu führen. Wenn das Vermehrungsgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger verbracht werden soll, ist durch die zuständige Behörde ein Stammzertifikat auszustellen. Dieses begleitet die Ware im Original.


Maximal 1 Monat


Die Ernteanmeldung selbst ist kostenlos.

Falls die Ernte durchgeführt wird und das Saatgut von der Sammelstelle zum ersten Empfänger gesandt wird, ist ein Stammzertifikat erforderlich. Für die Ausstellung des Stammzertifikates fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 95.4.2 an: je nach Zeitaufwand, mindestens 12,00 Euro und höchstens 55,00 Euro.


Sie müssen die Erntemaßnahme drei Werktage vor deren Beginn anmelden.


Waldbesitzende mit zugelassenem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut oder angemeldete Forstsamen-und Forstpflanzenbetriebe erhalten auf Antrag eine personalisierten Zugang zum digitalen Erntezulassungsregister. Hierüber kann die Ernte angemeldet werden.

  • Digitales Erntezulassungsregister öffnen
  • Persönlichen Nutzernamen und Kennwort eingeben
  • Menüpunkt Ernte auswählen
  • Hinter der zu beerntenden Registereinheit einen Haken setzen und Aktion „Ernte anmelden“ ausführen
  • Geforderte Angaben in die EDV-Masken der Bearbeitungsschritte 1-4 im digitalen Erntezulassungsregister eingeben und Erntevorgang abspeichern
     

Die Zuständigkeit liegt bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • Die Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial zuvor gemäß § 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) zugelassen worden ist. 
  • Anmelden kann die Ernte nur 
    • die oder der Waldbesitzende dieser Flächen,
    • eine von ihr oder ihm beauftragte Person 
    • oder ein nach dem FoVG angemeldeter Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb. 

§ 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

Benötigt werden Angaben über

  • die Registernummer des zu beerntenden Ausgangsmaterials
  • die zu beerntenden Teilflächen
  • den Beginn der Ernte
  • die Lage der Sammelstelle mit genauen Ortsangaben
  • Name und Telefonnummer des Sammelstellenleiters (welcher die Sammelliste führt)
  • über den Lieferanten gemäß FoVG
  • den Ernteunternehmer gemäß FoVG
  • den ersten Empfänger gemäß FoVG 
  • das Ernteverfahren
  • Sammelliste gemäß Anlage zur FoDVD

Über den personalisierten Zugang des Erntezulassungsregisters


Erntezulassungsregister

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


Erzeugung forstlichen Vermehrungsguts unmittelbar vom Ausgangsmaterial: Anzeige, Wildlingswerbung von Waldbäumen, Forstsaatguternte, forstwirtschaftliche Vermehrungsgüter, forstwirtschaftliches Vermehrungsgut, forstliche Vermehrungsgüter, forstliches Vermehrungsgut