Dienstleistung
Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation zwecks Zulassung zur Patentanwaltschaft
Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind.
§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Bearbeitungsdauer
Eingangsbestäigung
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Entscheidung über den Antrag
Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Monate
Bearbeitungsdauer: 0 bis 4 Monate
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden sie sich bitte an die zuständige Stelle
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
erforderliche Unterlagen
- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
- Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2 EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG