Dienstleistung
Futtermittelunternehmen - Zulassung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 183/2005
Futtermittelbetriebe nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 benötigen eine Zulassung der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Schlagwörter
Futtermittelunternehmen - Zulassung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 183/2005, Zulassung Futtermittelunternehmen