Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Gleiches gilt für Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen (s. auch § 1 NIngG). Zum Schutz der Verbraucher soll gewährleistet werden, dass unter der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ nur hinreichend qualifizierte Personen den Beruf ausüben. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es notwendig, dass die vorhandene Berufsqualifikation auf die Übereinstimmung mit den nach dem NIngG geltenden Anforderungen geprüft wird.

Wenn Sie nicht über einen den Anforderungen entsprechenden inländischen Ingenieur-/Studienabschluss verfügen (s. auch § 6 Nr. 1 NIngG), benötigen Sie zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen (s. auch § 6 Nr. 5 in Verb. m. §§ 7 bis 9 (NIngG), sofern Sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben, oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausüben, Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Genehmigung einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erhalten haben.


Kostenrahmen: 150 – 2300 Euro

Für die Höhe der Gebühr ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall (Umfang, Schwierigkeit und insbesondere der erforderliche Zeitaufwand) maßgebend (z.B. Aufwand für die Prüfung der nachgewiesenen Qualifikation, Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen oder Durchführung einer Eignungsprüfung).


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Maximal vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (s. auch § 9 NIngG).


Ein Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur“ ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Das weitere Verfahren ist im Wesentlichen in § 9 NIngG geregelt.


Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner.

  • Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
  • Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
  • Für Personen mit Qualifikationsnachweisen aus EU, EWR- oder gleichgestellten Staaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, wesentliche Qualifikationsunterschiede durch Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und/oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 7 und 8 NIngG (siehe Rechtsgrundlage) 
 

Direkten Link zur Seite der Ingenieurkammer, auf der die Satzung zur Regelung von Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Absatz 3 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) veröffentlicht ist, einfügen.


  • Kopie Identitätsnachweis ( Reisepass )
  • amtlich beglaubigte Kopien des ausländischen Originalabschlusses und der ausländischen Fächer / Notenübersicht
  • Übersetzungen des Abschlusses und der Fächerübersicht in die deutsche Sprache, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein müssen
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere auch die einschlägige Berufserfahrung und einschlägige weitere Qualifikationen hervorgehen
  • Erklärung/Nachweis Zuverlässigkeit
  • Bescheinigung Nichtuntersagung/keine Vorstrafen

Hinweis: Eine Liste der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten ausländischen Hochschulen finden Sie im Internet (www.anabin.de). Für Fragen zum Thema Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen können Sie sich auch an die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB: www.kmk.org) wenden. Sie ist für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland zuständig. (Postanschrift: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Taubenstraße 10, 10117 Berlin).

Die Erteilung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 6 NIngG).

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.


Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.

  • Formulare zum Download: Genehmigung
    Link auf Seite IngKN
     
  • OnlineVerfahren
    Link zum OnlineAntrag
  • Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird

Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung

Verwaltungsgerichtliche Klage 

Genehmigungsfiktion gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 NIngG


Führen geschützter Berufsbezeichnung, Ausländisch, Anerkennung, Ingenieurabschluss, Niederlassung als Dienstleister aus EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten, Ingenieurkammer, Genehmigung, Ingenieur, Studienabschluss, Titel „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, Ingenieurinnen, Berufsqualifikation