Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.


Es fallen keine Gebühren an.


Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.


Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.


§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)

Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.


  • Gründungsprotokoll
  • Satzung
  • Programm
  • Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen

Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:


Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters