Der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes ist zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer (HWK) sowie zur Meldung bestimmter Unternehmensdaten verpflichtet. Dies wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in die Verzeichnisse muss grundsätzlich abgewartet werden, bevor mit dem Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks begonnen werden darf. Wird der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften ausgeübt, so kann die Fortsetzung des Betriebes nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer durch die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungsamt) untersagt werden.


Die Höhe der Gebühren erfahren Sie bei der zuständigen Handwerkskammer.


Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.


Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt


Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.