Der Erwerb von Aktien oder Geschäftsanteilen stellt eine Änderung der Gesellschaftsverhälrnisse einer Kapitalgesellschaft dar.

Jeder, der durch den Erwerb von Aktien oder Geschäftsanteilen einer für Postdienstleistungen lizensierten Kapitalgesellschaft über mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

Es fallen keine Gebühren an.


Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.


Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.


Bundesnetzagentur

Es werden keine Unterlagen benötigt.